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IV. Vereinbarungen von Todes wegenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 602 Erbverträge
Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.