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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 617
Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt Im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.