§ 647 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Elftes Hauptstück Vermächtnisse I. Grundsätze
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 647 Berufung zum Vermächtnisnehmer
(1) Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
(2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft'>Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 Ff.) sind entsprechend anzuwenden.
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