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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 682 b) Verwandte
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.