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III. Erwerb von VermächtnissenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 684 Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
(1) Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.