§ 695 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens I. Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 695
Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.
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