Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 709 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 709 3. Auflage Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift