Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 710 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 710 Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage Im Zweifel als Bedingung'>Auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift