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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 714 oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung
Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.