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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 717 2. durch Widerruf
§ 717 a) Allgemeines
Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.