Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 719 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 719 b) Ausdrücklicher Widerruf Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift