§ 748 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 748 Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
(1) Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.
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