Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 769 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 769 1. Enterbung § 769 Allgemeines Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift