§ 778 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

III. Pflichtteilsermittlung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 778 1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils
(1) Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt.
(2) Die Schätzung hat auf den Todestag des Verstorbenen abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu.
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