Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 805 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 805 Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift