Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 809 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 809 Übertragung des Erbrechts Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537). Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift