§ 811 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 811 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung Verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
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