§ 833 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 833 a) In Rücksicht des Hauptstammes;
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.
Filter