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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 839 b) der Nutzungen und Lasten;
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.