§ 848 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 848
Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfolgten Austrittes ihre vorige Kraft. Ebenso kann derjenige, welcher AN eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht AN einzelne Teilnehmer entrichten. Solche Schulden müssen AN die ganze Gemeinschaft oder AN jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden.
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