Kategorie:
Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten. Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 859 Grund der persönlichen Sachenrechte.
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich Unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.