Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 884 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1917 § 884 Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift