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Nebenbestimmungen bey Verträgen:Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 897 1) Bedingungen;
In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.