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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 925
Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.