§ 932a abgb

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 932a
Während des Rechtsstreites über die Aufhebung des Vertrages wegen eines Viehmangels hat Gericht'>Das Gericht auf Antrag einer der Parteien, sobald die Besichtigung nicht mehr erforderlich ist, durch Verfügung'>Einstweilige Verfügung den gerichtlichen Verkauf des Tieres und die gerichtliche Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.
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