Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 938 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen. Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 938 Schenkung. Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift