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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 942 Wechselseitige Schenkungen.
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.