§ 957 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 957 Verwahrungsvertrag;
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
Filter