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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 969 Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.