Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 970c abgb Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1917 § 970c Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift