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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 3 Steuerungsgruppe und Beirat
(1) Beim Sozialministeriumservice werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
- 1. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- 2. Bundesministerium für Finanzen;
- 3. Bundesministerium für Gesundheit;
- 4. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
- 6. Pensionsversicherungsanstalt;
- 7. einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;
- 8. Arbeitsmarktservice;
- 9. Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband); dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.
(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
- 1. Bundesarbeitskammer;
- 2. Wirtschaftskammer Österreich;
- 3. Österreichischer Gewerkschaftsbund;
- 4. Landwirtschaftskammer Österreich;
- 5. Österreichischer Landarbeiterkammertag;
- 6. Vereinigung der österreichischen Industrie;
- 7. Arbeitsinspektion;
- 8. Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.