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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1989
Art. 8 § 3 Verwaltungsmaßnahmen
Art. 8 § 3
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag AN können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.