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Artikel XL JustizverwaltungsmaßnahmenStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1989
Art. 40
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag AN Verordnungen'>Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen'>Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.