§ 21 ahg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 21 Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten
Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.
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