§ 12 aifmg
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 22.07.2013
§ 12 Interessenkonflikte
(1) Ein AIFM hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von AIF zwischen
- 1. dem AIFM sowie seinen Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem AIFM verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AIF oder den Anlegern dieses AIF,
- 2. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen AIF oder den Anlegern jenes AIF,
- 3. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem anderen Kunden des AIFM,
- 4. dem AIF oder den Anlegern dieses AIF und einem von dem AIFM verwalteten OGAW oder den Anlegern dieses OGAW oder
- 5. zwei Kunden des AIFM
(2) Reichen die von dem AIFM zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so hat der AIFM die Anleger — bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt — unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen und angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln.
(3) Wenn der AIFM für einen AIF die Dienste eines Primebroker in Anspruch nimmt, muss er die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Vertrag in Kenntnis gesetzt wird. Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, hat der AIFM mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.