§ 54 aifmg
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
Kategorie:
9.Teil Zuständige Behörden 1. Abschnitt Benennung, Befugnisse und RechtsbehelfeStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 09.04.2022
§ 54 Benennung der zuständigen Behörde
(1) Die FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU. Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, gegebenenfalls auf der Grundlage der von ESMA entwickelten Leitlinien, nachkommen.
(2) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß
- 1. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und
- 2. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
- 3. Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und
(3) Die FMA hat die Einhaltung
- 1. der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
- 2. der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen