§ 46 amfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 46 Meldungen der Krankenversicherungsträger
(1) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den AN- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der AN- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.
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