Gesetz amfg - Arbeitsmarktförderungsgesetz § 47a amfg Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 01.07.1994 § 47a Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung AN Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift