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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 7 Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.