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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2009
§ 40
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt Unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen AN Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.