§ 49 amfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Abschnitt VII Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 49 Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.
Filter