Gesetz

Arbeitsmarktservicegesetz

AMSG
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Arbeitsmarktservice
(1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 3 Organe
(1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind
1. der Verwaltungsrat,
2. der Vorstand.
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind
1. das Landesdirektorium,
2. der Landesgeschäftsführer.
(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind
1. der Regionalbeirat,
2. der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 4 Aufgabenbereich
(1) Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1. die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales,
2. die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,
3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,
4. die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,
5. die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice durch
a) allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal,
b) eine einheitliche technische Ausstattung,
c) Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,
d) Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,
6. die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice und
7. die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben
(3) Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.
(4) Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.
In Kraft seit 01.08.2009
§ 5 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene Vertreter mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Dem von der Arbeitnehmervertretung entsandten Vertreter kommt ein Stimmrecht nur in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 3 zu.
(4) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Soziales den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie zwei Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertreten, für zwei Jahre. Dabei sind die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter auf die auf Vorschlag der Arbeitgeberseite bestellten Mitglieder, auf die auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder und auf die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandten Vertreters so aufzuteilen, daß je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Verwaltungsratsmitglied Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Leiter einer Geschäftsstelle, Mitglied eines Landesdirektoriums oder Regionalbeirates oder Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Verwaltungsrates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(8) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
In Kraft seit 01.07.1995
§ 6 Aufgaben
Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Landesgeschäftsführer zu überwachen. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Vorschläge an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik,
2. Vorschläge für die Gestaltung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik einschließlich eines Vorschlages zur Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
3. Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und Konzepte gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 und der Aufteilung der vom Bund für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
4. Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß § 40,
5. Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß § 11,
6. Genehmigung der Präliminarien,
7. Aufteilung der finanziellen Mittel für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,
8. Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Zustimmung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, vorzulegen sind,
9. Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 54 Abs. 3,
10. Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder,
11. Bestellung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter,
12. Vertretung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Rechtsgeschäfte mit den Vorstandsmitgliedern, Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern,
13. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung und
14. Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 7 Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat hat mindestens dreimal im Jahr zu tagen. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(3) Der Verwaltungsrat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu übermitteln.
(4) Einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme des Verwaltungsrates bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
1. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung,
2. Finanzordnung,
3. Kollektivvertrag und Richtlinien,
4. Präliminarien,
5. Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden,
6. Bestellung von Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern und
7. vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von Vorstandsmitgliedern und von Landesgeschäftsführern.
Die Wiederwahl (Z 5) und die Wiederbestellung (Z 6) erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) In der Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in weiteren wichtigen Angelegenheiten das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme festgelegt werden. Die Geschäftsordnung hat für derartige Angelegenheiten für den Fall, daß die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ein Schlichtungsverfahren vorzusehen.
(6) Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Verwaltungsrates sind.
(7) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben hat der Verwaltungsrat einen Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) funktional unterstellen.
(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice verlangen.
(9) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(10) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
In Kraft seit 01.07.1995
§ 8 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen die Vorstandsmitglieder des Arbeitsmarktservice treten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, wobei ein Mitglied zum Vorsitzenden zu bestellen ist.
(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(5) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 2 bis 4 ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(7) Der Vorstand beschließt seine Geschäftseinteilung.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 9 Aufgaben
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice,
2. Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktstatistik,
3. Organisation des Rechnungswesens des Arbeitsmarktservice,
4. Organisation der Arbeitsmarktforschung,
5. Organisation der Aus- und Weiterbildung des Personals des Arbeitsmarktservice,
6. Organisation des Berichtswesens und von Tagungen zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
7. jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses,
8. jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes,
9. Konzeption eines längerfristigen Planes gemäß § 40,
10. Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur Operationalisierung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben, insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
11. laufende und periodisch institutionalisierte Kontrolle der Tätigkeit und der Gebarung der Landesorganisationen,
12. Controlling,
13. Vorsorge für die personellen, organisatorischen und finanziellen (inklusive Kreditaufnahme) Voraussetzungen der Politikumsetzung,
14. Beschluß über die Geschäftseinteilung,
15. regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den Verwaltungsrat und
16. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Verwaltungsrat festgelegten Schwerpunkte gebunden.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice nach außen und ist Leiter der Bundesgeschäftsstelle. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Bundesorganisation durch das zweite Mitglied vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsmarktservice abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig; kommt keine Einstimmigkeit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 10 Bundesgeschäftsstelle
(1) Als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.
(3) Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 11 Einrichtungen der Bundesorganisation
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, kann der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes beschließen, eigene Einrichtungen zu schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 12 Aufgabenbereich
(1) Von der Landesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß § 4 Abs. 3 gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.
(2) Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1. die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch
a) Koordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,
b) Umlegung und Koordinierung der generellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,
2. Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von Bedeutung sind,
3. die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durch
a) Entscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,
b) Vorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie Infrastruktur und
c) Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen.
(3) Die Richtlinien der Landesorganisation sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes verbindlich.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 13 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
(1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(2) Das Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen gemäß den §§ 27 ff. und 35 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland, beteiligt.
(3) Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 14 Aufgaben und Verfahren
(1) Das Landesdirektorium hat die Grundsätze der Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland festzulegen. Es hat im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates (§ 6 Z 3 bis 9) die Präliminarien festzulegen und die Geschäftsführung des Landesgeschäftsführers und der Leiter der Geschäftsstellen zu überwachen.
(2) In den Aufgabenbereich des Landesdirektoriums fallen folgende Angelegenheiten:
1. Bewilligung des Arbeitsprogrammes auf Landesebene,
2. Präliminarien des Landes-Arbeitsmarktservice,
3. Entscheidung über die Verwendung der für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,
4. Vorschläge für die Besetzung der Funktion des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
5. Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
6. Festlegung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland einschließlich der Aufteilung der von der Bundesorganisation für Leistungen gemäß dem 2. Teil,
3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
7. Beschlußfassung über Konzepte gemäß § 16 Abs. 2 Z 6,
8. Beschlußfassung über die Einrichtung der regionalen Geschäftsstellen und
9. Beschlußfassung über die Schaffung besonderer Einrichtungen der Landesorganisationen (§ 18) und der regionalen Organisationen (§ 23 Abs. 2).
(3) Das Landesdirektorium wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Es ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder des Landesdirektoriums unter Angabe von Gründen verlangen.
(4) Das Landesdirektorium ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(5) Das Landesdirektorium faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Landesdirektorium kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice des Bundeslandes obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die weiteren Mitglieder des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) können zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben einen Kontrollausschuß einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Landesdirektoriums sind.
(7) Jedes weitere Mitglied des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) kann vom Landesgeschäftsführer Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes verlangen.
(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(9) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 15 Bestellung
(1) Die Funktionen des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter treten.
(2) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bestellt. Vor der Bestellung ist ein Ausschuß des Landesdirektoriums, dem die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder angehören, und der Vorsitzende des Vorstandes anzuhören.
(3) Die Funktionsperiode des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet der Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 1 und 2 einen neuen Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) zu bestellen.
(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(5) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.
In Kraft seit 01.07.1995
§ 16 Aufgaben
(1) Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert.
(2) Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation,
2. Leitung der Landesgeschäftsstelle,
3. Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen,
4. jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses für die Investitions-, Sach- und Förderungsaufwendungen im Bundesland,
5. Erstellung des jährlichen arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes an den Verwaltungsrat,
6. Konzipierung von regionalen Programmen
und Schwerpunktaktivitäten für die Konkretisierung und Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Zielvorgaben,
7. Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des generellen Arbeitsprogrammes und Budgetrahmens (einschließlich mittelfristiger Planung),
8. regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im Bundesland an das Landesdirektorium,
9. Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende Kontrolle,
10. Vorsorge für eine koordinierte Vorgangsweise mit Gebietskörperschaften in arbeitsmarktpolitisch relevanten Fragen,
11. Heranziehung von externen Einrichtungen (Schulungsträger, Sozialinitiativen, Betreuungseinrichtungen) zur Unterstützung arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten und
12. Erstellung von regional angepaßten Schulungsplänen.
(3) Der Landesgeschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Landesdirektorium festgelegten Schwerpunkte gebunden. Der Stellvertreter vertritt den Landesgeschäftsführer bei dessen Verhinderung.
(4) Die Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 17 Landesgeschäftsstelle
(1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz der Landesgeschäftsstelle festlegen.
(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 18 Einrichtungen der Landesorganisation
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 19 Einrichtung und Aufgabenbereich
(1) Zur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice sind regionale Organisationen einzurichten. Die Einrichtung der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice obliegt dem Landesdirektorium des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Bürgernähe, der regionalen Erreichbarkeit und der bestmöglichen Verwirklichung des im § 29 genannten Zieles des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. In Wien können regionale Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet werden.
(2) Der Sitz der regionalen Organisationen ist anläßlich ihrer Einrichtung zu bestimmen.
(3) Von den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation zu besorgen
1. die Konkretisierung und Umsetzung der vorgegebenen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf regionaler Ebene und
2. die Umsetzung und praktische Durchführung der Arbeitsmarktpolitik in der Region durch die Erbringung der Leistungen gemäß §§ 32 und 33.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 20 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
(1) Bei jeder regionalen Organisation ist ein Beirat einzurichten (Regionalbeirat).
(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(3) Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Landesdirektorium den Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landesdirektorium wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Landesdirektoriums oder das weitere Mitglied (stellvertretende Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(5) Das Landesdirektorium hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Beirates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 21 Aufgaben und Verfahren
(1) Der Beirat hat in Umsetzung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik für den Bereich der regionalen Geschäftsstelle festzulegen.
In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Vorschlag zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf regionaler Ebene gegenüber der Landesorganisation,
2. Anhörung vor der Bestellung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle,
3. Beschluß über Berichte zur Arbeitsmarktpolitik der regionalen Organisation,
4. Genehmigung der regionalen Präliminarien,
5. Genehmigung kurz- und mittelfristiger Arbeitsprogramme und
6. Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Landesgeschäftsführer, das Landesdirektorium oder mindestens zwei Mitglieder des Beirates unter Angabe von Gründen verlangen.
(3) Der Beirat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(4) Der Beirat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisation obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Beirates sind.
(6) Der Beirat oder ein Mitglied des Beirates kann vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice der Regionalorganisation verlangen.
(7) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates (§ 20 Abs. 2) und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 22 Leiter der regionalen Geschäftsstelle
(1) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom Landesdirektorium bestellt. Er ist Bediensteter des Arbeitsmarktservice gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles oder Bediensteter eines Amtes des Arbeitsmarktservice.
(2) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert. Er hat über alle Leistungen des Arbeitsmarktservice seines Zuständigkeitsbereiches, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zu entscheiden.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 23 Regionale Geschäftsstelle
(1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.
(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 24 Behördliche Aufgaben
(1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 25 Datenverarbeitung
(1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f) Telefonnummer,
g) E-Mail-Adresse,
h) Bankverbindung und Kontonummer.
2. Daten über Beruf und Ausbildung:
a) Berufs- und Beschäftigungswünsche,
b) Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
c) bisherige berufliche Tätigkeiten,
d) beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
e) sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
b) unterhaltsberechtigte Kinder,
c) Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
d) sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
e) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
f) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
g) außerordentliche Aufwendungen,
h) Versicherungszeiten,
i) Bemessungsgrundlagen,
j) Höhe von Leistungen und Beihilfen,
k) Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
l) Zeiten der Arbeitsuche.
4. Gesundheitsdaten:
a) gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
b) gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
a) bisherige Beschäftigungen,
b) Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
c) Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
d) Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
e) Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
f) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
g) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
6. Stammdaten der Arbeitgeber:
a) Firmennamen und Betriebsnamen,
b) Firmensitz und Betriebssitz,
c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
d) Betriebsgröße,
e) Betriebsgegenstand,
f) Branchenzugehörigkeit,
g) Zahl und Struktur der Beschäftigten,
h) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
i) Ansprechpartner,
j) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
k) Telefonnummer,
l) E-Mail-Adresse,
m) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
n) Bankverbindung und Kontonummer.
7. Daten über offene Stellen:
a) Beruf und Tätigkeiten,
b) erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
c) erforderliche und erwünschte Praxis,
d) erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
e) besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
f) Arbeitsorte,
g) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
h) Entlohnung,
i) besondere Arbeitsbedingungen.
8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
a) Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
b) Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
c) Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
d) Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
9. Daten über den Migrationshintergrund:
a) ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit(en),
b) (ehemalige) Anspruchsberechtigung(en) in der Krankenversicherung von Minderjährigen als Angehörige von (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigen.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Andere Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen legen, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Abs. 1 Z 9 dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.
(3) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen den Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offen gelegt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
(4) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.
(5) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an beauftragte Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind. Für im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche und statistische Untersuchungen dürfen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Arbeitsmarktservice die dafür erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 (ausgenommen Z 1 lit. a und e bis h), verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit indirekt personenbezogenen Daten von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder bei der Bundesanstalt vorhandenen Daten der Erwerbsbevölkerung übermitteln. Ebenso dürfen diese anderen Behörden oder Sozialversicherungsträger nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK AS, der Bundesanstalt übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter Daten oder die Ermöglichung der Wiederherstellung eines direkten Personenbezuges ist unzulässig. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die zusammengeführten Daten sind, sobald sie für den Zweck der Untersuchung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung offenlegen, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 7 DSG), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(7) Sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) vom Arbeitsmarktservice gegenüber den zuständigen Trägern der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 3) sowie von diesen gegenüber dem Arbeitsmarktservice offen gelegt werden.
(8) Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.
(9) Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
(10) Das Arbeitsmarktservice hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.
(11) Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 10, des § 69 AlVG sowie der §§ 27 und 27a AuslBG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 26 Rechtshilfe
(1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, das Arbeitsmarktservice in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 7 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert sind oder waren, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln, die für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.
(3) Die Organe und Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuß des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 28 Geschäftsordnung
(1) Zur näheren Regelung von Organisation, Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor der Beschlußfassung (Änderung) der Geschäftsordnung sind die Landesdirektorien anzuhören.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere eine weitestmögliche Delegierung der Entscheidungsbefugnisse auf die regionale Ebene vorzusehen. Weiters sind in die Geschäftsordnung Bestimmungen über Einberufung, Anwesenheits- und Abstimmungsquoren der Organe nach diesem Bundesgesetz, soweit dies nicht bereits im Gesetz geregelt ist, vorzusehen. In der Geschäftsordnung können bestimmte Geschäftsfälle, deren Erledigung sich der Verwaltungsrat vorbehalten will, genannt werden.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 29 Ziel und Aufgabenerfüllung
(1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten,
2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Z 1 behindern, überwinden zu helfen,
3. der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken,
4. quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern,
5. die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Abs. 1 sinnvoll ist, zu ermöglichen und
6. die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern.
(3) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30b des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 298/1990.
(4) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört weiters auch die Förderung der Wiederbeschäftigung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen durch Vermittlung auf geeignete Arbeitsplätze und ergänzende bzw. vorbereitende Maßnahmen. Dabei ist besonders auf die individuelle Leistungsfähigkeit, den Auf- und Ausbau von auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu achten.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 30 Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung
(1) Das Arbeitsmarktservice hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im 2. und 3. Hauptstück genannten Leistungen so gestalten zu können, daß sie der Erreichung des in § 29 genannten Zieles bestmöglich dienen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt zu sorgen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Aufgaben gemäß Abs. 2 nicht selbst besorgen kann oder deren Besorgung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Aufgaben auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen oder Beteiligung an solchen, besorgt werden. Durch eine solche vertragliche Vereinbarung dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 31 Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
(1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in Abs. 5 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.
(2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in § 29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
(3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben, sind die Leistungen des Arbeitsmarktservice im Sinn des Abs. 2 so zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen Arbeitskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.
(4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es
– die Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung,
– die Gleichbehandlung gleichartiger Angelegenheiten,
– die notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens und
– die Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung
erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen.
(5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein internes Controlling einzurichten.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere bei Vorhaben betreffend die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche gemäß § 29 Abs. 3 auf unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Bundesländern Bedacht zu nehmen und zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben die Mitwirkung und angemessene finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes anzustreben.
(7) Bei der Maßnahmenplanung hat das Arbeitsmarktservice darauf zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete Unterstützungsleistungen angeboten werden.
(8) Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern. Das Arbeitsmarktservice kann sich an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheit beteiligen.
In Kraft seit 01.08.2009
§ 32 Dienstleistungen
(1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im besonderen
1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
2. Beratung bei der Wahl des Berufes,
3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
6. Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes und
7. Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen.
(5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des § 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG.
In Kraft seit 01.07.2005
§ 33 Arten der finanziellen Leistungen
Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:
1. Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs. 3,
2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 34 Beihilfen
(1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,
2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,
3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
(5) Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.
(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.
(8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663.
In Kraft seit 28.06.2008
§ 34a Kombilohn
(1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.
(2) Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
(3) An den Arbeitgeber kann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.
(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat insbesondere die Höchstdauer der Beihilfengewährung und eine Entgeltobergrenze festzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe vorzusehen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(5) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen.
In Kraft seit 28.06.2008
§ 34b Fachkräftestipendium
(1) Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
2. Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
3. Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;
4. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
5. Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
(2) Bestehen vor Antritt der Ausbildung Zweifel, ob eine Person die Ausbildung erfolgreich beenden kann, so sind diese auf geeignete Weise, etwa im Wege einer vorgelagerten Berufsorientierungsphase, zu klären.
(3) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes in einer Richtlinie jene Ausbildungen festzulegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsmarktpolitisch verwertbar sind. Dabei sind insbesondere jene Ausbildungen (Berufe) zu berücksichtigen, an denen auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel herrscht. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Berufsprognosen zu erfolgen. Werden derartige Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, angeboten, so dürfen diese durch ein Fachkräftestipendium gefördert werden. Tertiäre Ausbildungen (Studien an Universitäten oder Fachhochschulen) können mit dem Fachkräftestipendium nicht gefördert werden. Der Verwaltungsrat hat weiters auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(4) Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
(5) Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt das Stipendium als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Krankheitsfall wird das Stipendium für die ersten 21 Tage der Erkrankung weiter gewährt und gebührt für diese Zeit kein Krankengeld. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden Bestimmungen auch für Fachkräftestipendien.
(6) Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt § 38 AMSG.
(7) Abweichend von Abs. 4 verlängert sich die höchstmögliche Dauer des Stipendiums um jene Zeiträume, um die sich die Dauer der Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert.
In Kraft seit 16.03.2020
§ 35 Zweck und Leistungsumfang
(1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.
(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.
In Kraft seit 01.07.2005
§ 36 Krankenversicherung
(1) Das Krankengeld für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen für das Wochengeld ersetzt (§ 39a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376).
(3) Beziehern einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, die während des Bezuges dieser Leistung erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
(4) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Entgelt.
(5) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Abs. 6) bleibt unberührt.
(6) Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren, können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 37 Pfändbarkeit
Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes pfändbar sind.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 37a Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
(1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) durch eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist sicherzustellen, daß
1. der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts gewährt und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,
2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die
a) vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder
b) aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und
3. auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.
(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen
1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit übereinstimmen muß,
2. unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden kann,
3. in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie
4. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.08.2009
§ 37b Beihilfen bei Kurzarbeit
(1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn
1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.
(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur SozialversicherungFür die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich.
(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 24 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen.
(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 2a Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. § 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, bleibt davon unberührt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
In Kraft seit 01.10.2023
§ 37c Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung
(1) Qualifizierungsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Rahmen von Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer durchführen, wenn
1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, Einvernehmen über das Ausbildungskonzept erzielt wurde und
3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Qualifizierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme durch die Qualifizierung (Qualifizierungsunterstützung) und die nähere Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss hinsichtlich des Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Qualifizierungsmaßnahmen und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von Qualifizierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Qualifizierungsbeihilfe eine Qualifizierungsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, zuzüglich einer Abgeltung der Inanspruchnahme durch die Qualifizierung gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein und allgemein anerkannten Qualitätsstandards entsprechen. Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen daher Qualifikationen vermitteln, die die Chancen der betroffenen Personen auf eine nachhaltige Beschäftigung erhöhen und von geeigneten Ausbildnern oder Maßnahmenträgern durchgeführt werden.
(4) Die Qualifizierungsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Qualifizierungsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld und Schulungsmaßnahmen zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pensionsversicherung und zur Unfallversicherung entstünden. Die Beihilfe erhöht sich um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Ein Wechsel von der Qualifizierungsbeihilfe zur Kurzarbeitsbeihilfe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 6 möglich.
(5) Die gleichzeitige Gewährung anderer Beihilfen, insbesondere auch zur Förderung von sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte, ist zulässig, soweit die Richtlinie gemäß Abs. 6 dies vorsieht und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Qualifizierungsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Mindeststandards für Schulungsmaßnahmen, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 24 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen.
(7) Die Qualifizierungsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Qualifizierungsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme.
(8) Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Qualifizierungsunterstützung nicht zu entrichten.
In Kraft seit 01.07.2021
§ 37d Aktivierungsbeihilfe
(1) Aktivierungsbeihilfe kann Arbeitgebern gewährt werden, die im Auftrag des AMS ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 AlVG beschäftigen.
(2) Aktivierungsbeihilfe kann für jede gemäß Abs. 1 beschäftigte Person in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes des letzten Kalenderjahres zuzüglich der bei Bezug eines derartigen Arbeitslosengeldes anfallenden Aufwendungen für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung jeweils für längstens ein Jahr gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 37e Langzeit-KUA-Bonus
(1) Arbeitnehmer, die
– vom 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens zehn Monate und im Dezember 2021 in Kurzarbeit gemäß § 37b beschäftigt waren und
– deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht übersteigt,
können im Jahr 2022 zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie einen einmaligen Langzeit-KUA-Bonus von 500 Euro erhalten.
(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Sie gilt auch nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzudecken. Der Bundesminister für Inneres hat der Buchhaltungsagentur ergänzend zu den nach Namen, Geburtsdatum und allenfalls einem weiteren Meldedatum eindeutig bestimmten Antragsberechtigten gemäß Abs. 1 die dazugehörigen Wohnsitzadressen aus dem zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln. Die Beantragung des Langzeit-KUA-Bonus ist bis längstens 30. Juni 2023 zulässig.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 38 Rückforderung
(1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß.
In Kraft seit 15.07.2004
§ 38a Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen
(1) Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, tunlichst binnen acht Wochen geeignete Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anzubieten, sofern diese zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten ausüben können.
(2) Das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice haben gemeinsam mit den Ländern Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei denen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit besteht, bereitzustellen, zu entwickeln und auszubauen. Sie haben insbesondere bei der Suche nach offenen Stellen sowie bei der Auswahl und Zurverfügungstellung erforderlicher Beihilfen für potentielle Arbeitgeber und der Abklärung besonderer Bedarfslagen für die Vermittlung in Beschäftigungen zusammenzuwirken (Systempartnerschaft). Dabei sind auch die in den Ländern bestehenden Betreuungsstrukturen und Unterstützungsmaßnahmen beizubehalten und anzubieten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen
Der Vorstand hat eine Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen zu erlassen. In dieser Richtlinie ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Umständen einzelne oder bestimmte Gruppen von Personen, die Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld beziehen, mangels Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit von der Verpflichtung, sich ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereitzuhalten, befreit werden können.
In Kraft seit 01.08.2009
§ 38c Betreuungsplan
Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 38d Überbetriebliche Lehrausbildung
(1) Soweit berufliche Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche nicht durch Vermittlung auf Lehrstellen oder andere Maßnahmen sichergestellt werden können, hat das Arbeitsmarktservice geeignete Ausbildungseinrichtungen mit der überbetrieblichen Lehrausbildung zu beauftragen.
(2) Der Verwaltungsrat hat Richtlinien für die überbetriebliche Ausbildung, die den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften für Ausbildungseinrichtungen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, zu erlassen. Die Richtlinien haben auf die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis Bedacht zu nehmen und können daher auch Ausbildungsverträge, die sich nicht über die gesamte Lehrzeit erstrecken, zulassen, soweit dadurch eine umfassende Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf mit dem Ziel des Lehrabschlusses nicht gefährdet wird. Die Richtlinien haben Bestimmungen über die während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen zu enthalten.
(3) Die Einhaltung der Qualitätsstandards ist vertraglich zu vereinbaren. Falls erforderlich, hat das Arbeitsmarktservice die Erfüllung von Auflagen im Sinne des § 30 Abs. 3 BAG auszubedingen.
(4) Personen, die eine überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung erhalten, gelten nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Ausbildungsbeihilfen gelten für die Lohnsteuer nicht als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben nicht als Entgelt. Für Ausbildungsbeihilfen ist insbesondere auch keine Kommunalsteuer zu entrichten.
In Kraft seit 28.06.2008
§ 38e Vermittlung eines Ausbildungsplatzes
Das Arbeitsmarktservice hat einem Lehrling, der die Fortsetzung seiner Ausbildung anstrebt, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Information über die Beendigung des Lehrverhältnisses einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Der Ausbildungsplatz soll nach Maßgabe der Möglichkeiten eine Fortsetzung der Ausbildung im bisher erlernten Lehrberuf, in einem demselben Berufsbereich angehörenden Lehrberuf oder in einem anderen vom Jugendlichen gewünschten Lehrberuf ermöglichen. Für die Fortführung der Ausbildung kommen folgende vom Arbeitsmarktservice zu vermittelnde Ausbildungsplätze in Betracht:
1. eine Lehrstelle bei einem Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG oder gemäß § 2 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
2. ein Ausbildungsplatz im Rahmen einer überbetrieblichen Lehrausbildung,
3. eine Ausbildung durch eine sonstige Maßnahme, sofern die Vermittlung der wesentlichen Inhalte des Berufsbildes des betreffenden Lehrberufs gewährleistet ist und das Ausbildungsziel im Wesentlichen den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht.
In Kraft seit 28.06.2008
§ 38f Beitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht
Das Arbeitsmarktservice hat Jugendliche bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht bestmöglich zu unterstützen. Soweit sich dafür Maßnahmen gemäß § 38a, § 38d und § 38e als nicht ausreichend erweisen, sind zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.
In Kraft seit 01.08.2016
§ 39 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.
In Kraft seit 30.12.1997
§ 40 Längerfristiger Plan
(1) Der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein jeweils für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstellter längerfristiger Plan über die arbeitsmarktpolitische Schwerpunktsetzung und die Entwicklung der Leistungen des Arbeitsmarktservice zugrunde zu legen. Dabei ist der notwendige Investitions-, Personal- und Sachaufwand der Einnahmenentwicklung gegenüberzustellen.
(2) Der längerfristige Plan ist vom Vorstand zu erstellen, dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der längerfristige Plan nicht den Vorgaben gemäß § 59 Abs. 2 entspricht.
(3) Der längerfristige Plan ist zu ändern, wenn dies geänderte Gegebenheiten der wirtschaftlichen oder der Arbeitsmarktlage oder wesentliche Änderungen der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung erforderlich machen. Diese Änderungen unterliegen dem im Abs. 2 festgelegten Verfahren.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
(1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Ausgaben gemäß § 51 zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu ersetzen.
(3) Die Ausgaben gemäß § 51 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.
(4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind jedoch Ausgaben für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten; diese sind vom Bund zu bestreiten.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 42 Übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.
(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 43 Präliminarien
(1) Die finanzielle Abwicklung des Arbeitsmarktservice im gemäß § 41 umschriebenen Wirkungsbereich hat auf Grund der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Präliminarien zu erfolgen.
(2) Die Präliminarien haben unter Berücksichtigung der für das betreffende Jahr maßgebenden Vorgaben des längerfristigen Planes gemäß § 40
1. alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des betreffenden Geschäftsjahres und
2. einen Personalplan, in dem die Zahl der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, gegliedert nach Entlohnungsgruppen, für das betreffende Geschäftsjahr festgelegt ist,
zu enthalten.
(3) Die Präliminarien haben festzulegen, inwieweit die einzelnen Ausgabenpositionen der Präliminarien innerhalb der Bestimmungen der Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) überschritten werden können. Ebenso haben die Präliminarien festzulegen, inwieweit der Personalplan überschritten werden kann. Eine Überschreitung in einem 25 vH übersteigenden Ausmaß ist jedenfalls unzulässig. Durch Überschreitung einzelner Ausgabenpositionen der Präliminarien darf die Gesamtausgabensumme nicht überschritten werden.
(4) Die Präliminarien beschließt der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Vorstand hat bei der Erstellung des Präliminarienentwurfes auf den Bundesvoranschlagsentwurf Bedacht zu nehmen.
(5) Die Nichtgenehmigung der Präliminarien kann mit der Auflage erfolgen, daß die Präliminarien auf der Grundlage des Bundesvoranschlages zu erstellen sind, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestehender Verpflichtungen gefährdet ist.
(6) Eine Überschreitung der Gesamtausgabensumme ist nur durch eine Änderung der Präliminarien möglich, die den Bestimmungen über die Erstellung der Präliminarien unterliegt.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 44 Provisorium
(1) Wenn zu Beginn des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, tritt ein Provisorium in Kraft. Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, Leistungen auf Grund bestehender Verpflichtungen nach Maßgabe der Fälligkeit der Ansprüche zahlbar zu stellen. Darüber hinaus kann es während der Dauer des Provisoriums monatlich Verpflichtungen für das laufende Jahr eingehen, soweit sich aus diesen Verpflichtungen keine fälligen Ansprüche ergeben, die monatlich mehr als ein Zwölftel der Präliminarien des Vorjahres ergeben.
(2) Wenn bis Ende des ersten Quartales des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Präliminarien festzulegen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 45 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
(1) Der Vorstand hat für den in § 41 umschriebenen Wirkungsbereich für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Vermögensbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen und diesen zusammen mit einem Geschäftsbericht bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Genehmigung verweigern, wenn der Jahresabschluß oder der Geschäftsbericht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere wenn die arbeitsmarktpolitischen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Bei der Genehmigung bzw. Verweigerung der Genehmigung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 46 Rechnungsabschluß
Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 47 Besondere Finanzvorschriften
(1) Das Arbeitsmarktservice hat das Finanzwesen für den in § 41 umschriebenen Tätigkeitsbereich unter sinngemäßer Anwendung des Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches, DRGBl. S 219/1897, nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durchzuführen. Allfällige Gewinne auf Grund des Jahresabschlusses sind einer Rücklage zuzuführen.
(2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes eine Finanzordnung nach den Grundsätzen des VIII. Abschnittes der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zu erlassen. In der Finanzordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Überschreitungen der einzelnen Ausgabepositionen der Präliminarien zulässig sind. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:
1. Vorhaben im Sinne des § 41, die im Einzelfall 50 Millionen Schilling übersteigen; dies gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, daß bei befristeten Dauerschuldverhältnissen der Gesamtaufwand, bei unbefristeten das 1Ofache des Jahresaufwandes 50 Millionen Schilling übersteigt;
2. das Eingehen von Beteiligungen an fremden Einrichtungen;
3. Veränderungen im Bestand von Liegenschaften;
4. Vorhaben, die darauf gerichtet sind, Neu-, Um- und Zubauten an und von Gebäuden durchzuführen, die im Einzelfall 5 Millionen Schilling übersteigen und
5. die Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung, wenn der Mitgliedsbeitrag in einem Jahr 5 Millionen Schilling übersteigt.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 48 Kreditaufnahmen
(1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(2) Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(5) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 49 Sonderbewertungsrechte
(1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.
(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 5 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 50 Arbeitsmarktrücklage
(1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 51 Auflösung der Rücklage
Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 52 Strafeinnahmen
Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 53 Personalaufnahme
Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 54 Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse
(1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice kollektivvertragsfähig im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer wie Entlohnung, Arbeitszeit, Regelung bei Dienstverhinderung und Beendigungsbestimmungen zu enthalten.
(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen. Die Richtlinien haben sich am Grundsatz zu orientieren, daß bei gleichartiger Tätigkeit die Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers des Arbeitsmarktservice jener eines Beamten, der dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice angehört, entspricht.
(4) Die Erlassung und die Abänderung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(5) Die Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice nicht ungünstigere Vorschriften enthalten als das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. Bei der Prüfung, ob das Vertragsbedienstetengesetz günstiger ist als die Richtlinien, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit folgender Maßgabe:
1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,
2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle und diese mit allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,
3. die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter und
4. der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes- und der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde.
In Kraft seit 01.07.1995
§ 55 Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen
Hinsichtlich des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) gilt der 1. Teil, 1. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 56 Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften
(1) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gelten die Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, mit folgender Maßgabe:
1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,
2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle,
3. die Bediensteten, die bei einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als bei einer Dienststelle Dienst verrichtend anzusehen sind, gelten als dem Dienststand der jeweiligen Dienststelle angehörende Bedienstete,
4. für alle Geschäftsstellen eines Bundeslandes wird bei der Landesgeschäftsstelle ein Fachausschuß eingerichtet,
5. für alle Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wird bei der Bundesgeschäftsstelle ein Zentralausschuß eingerichtet,
6. die Leiter der Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter,
7. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat vor der Erteilung von Weisungen in allgemeinen Personalangelegenheiten an die Ämter des Arbeitsmarktservice dem Zentralausschuß über dessen Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
8. wenn sich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in einem Gutachten gemäß § 10 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes der Auffassung des Zentralausschusses anschließt, kann der Zentralausschuß vom Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Beratung der Angelegenheit unter Bedachtnahme auf das Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission verlangen.
(2) Wenn der Anteil der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice unter 40 vH sinkt, gelten für die Arbeitnehmervertretung nach Ablauf der Funktionsperiode des Zentralausschusses der I. Teil, 5. Hauptstück, und der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 57 Personalausbildung
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice herangezogen werden, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, um die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 29 bestmöglich sicherzustellen.
(2) Der Vorstand hat für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Arbeitsmarktservice zu sorgen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 58 Aufgaben im behördlichen Verfahren
(1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 59 Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich
(1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die erforderlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Festlegung allgemeiner Zielvorgaben der Arbeitsmarktpolitik sowie für die Bekanntmachung der Schwerpunkte der allgemeinen Zielvorgaben in der Öffentlichkeit zu sorgen.
(3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (§ 29) zu prüfen.
(4) Zur Prüfung gemäß Abs. 3 gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz.
(5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (§ 3), die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen, den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die gesetzwidrigen Beschlüsse aufzuheben.
(6) Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice oder Mitglieder dieser Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Verwaltungsrat aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die unterlassenen Handlungen durchzuführen. Die Setzung der Nachfrist kann bei Gefahr im Verzug entfallen.
(7) Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann sich bei Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
In Kraft seit 01.01.1998
§ 60 Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 61 Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Das Arbeitsmarktservice gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Arbeitsmarktservice Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Arbeitsmarktservice ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
(2) Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren des Bundes befreit.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 62 Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das Arbeitsmarktservice
(1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.
(2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das Eigentum des Arbeitsmarktservice über.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 63 Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
Bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) oder bis zur Erlassung von Richtlinien (§ 54 Abs. 3) gelten für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 weiter. Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen, sind auf die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice so anzuwenden, als ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären. Für neueintretende Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages oder Inkrafttreten von Richtlinien die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 64 Übergang der Bediensteten
(1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt sind, gilt mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 folgende Regelung:
1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an;
2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
(2) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 bei den Landesarbeitsämtern im Bereich der Personal- oder Sachverwaltung oder der Schulung beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 vorläufig folgende Regelung:
1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an,
2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
Diese Bediensteten sind ab 1. Jänner 1995 durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales auch dem in Betracht kommenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einem dieser Ämter zugehört und ihre Dienstleistung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. § 39 Abs. 2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) bzw. der Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1994
1. bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im Bereich der Personal- und Sachverwaltung, der Schulung oder der Buchhaltung beschäftigt sind oder
2. im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten, die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befaßt sind,
sind ab 1. Jänner 1995, bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde, auch der in Betracht kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstellen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre Dienstleistung für das Arbeitsmarktservice von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. § 39 Abs. 2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) bzw. der Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
(4) Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere Bundesdienststellen übertragen (§ 74), so gilt folgendes:
Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice, die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen übertragen werden, ist mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales der zukünftige Arbeitsplatz bzw. der zukünftige Dienstgeber vorläufig festzulegen. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages bzw. der Richtlinien oder dem späteren Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 ist binnen einem Jahr der Arbeitsplatz bzw. Dienstgeber endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung festzulegen.
(5) Bei Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 ist auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen ist das Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen.
(6) Beamte, die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehören, haben, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 1999 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem Austritt folgenden Monatsersten.
(7) Ein Beamter, der gemäß Abs. 6 in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen, so hat er dem Arbeitsmarktservice die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. erhaltene Abfertigung zu erstatten.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 65 Besondere Gleichstellungsregelungen mit Bundesbediensteten
Das Ernennungserfordernis gemäß der Anlage 1 Punkt 2.3. lit. a zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt hinsichtlich von Bediensteten, bei denen eine höherwertige Verwendung beabsichtigt ist, auch dann als erfüllt, wenn die dort genannte sechsjährige Tätigkeit bei den Arbeitsämtern zumindest im Fachdienst, davon drei Jahre probeweise im gehobenen Dienst, ganz oder teilweise in regionalen Geschäftsstellen oder in Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen erfolgt ist.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 66 Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung auch für den Fall, daß sie Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice werden. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 67 Forderungsübergang
Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 68 Personalvertretung
Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 69 Ämter des Arbeitsmarktservice
(1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, ist das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle zuständig.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist oberste Dienstbehörde für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachgeordnet. Das Amt bei der Landesgeschäftsstelle wird vom jeweiligen Landesgeschäftsführer geleitet. Das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Leiter der Ämter sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 70 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.
(2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist.
(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des § 42 gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen.
(4) Hinsichtlich des Entgeltes an die Bundesrechenzentrum GmbH für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle.
In Kraft seit 01.01.1997
§ 71 Übergang betreffend Arbeits- und Landesarbeitsämter
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 obliegen die Aufgaben der regionalen Geschäftsstellen (§ 23) als Hilfsapparat der regionalen Organisationen den Arbeitsämtern, die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17) als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisationen den Landesarbeitsämtern und die Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die regionalen Geschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Arbeitsamt“ und die Landesgeschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Landesarbeitsamt“ führen und diese Bezeichnungen auch auf amtlichen Schriftstücken verwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gilt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976 über die Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer Sprengel, BGBl. Nr. 508, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 474/1991, als Verordnung auf Grund des § 24 Abs. 1 weiter.
(3) Bis zur Bestellung der Organe nach diesem Bundesgesetz obliegen die Aufgaben des Vorstandes dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Aufgaben der Landesgeschäftsführer den bisherigen Leitern der Landesarbeitsämter und die Aufgaben der Leiter der regionalen Geschäftsstellen den bisherigen Leitern der Arbeitsämter.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 72 Verwaltungsverfahren
Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die zum 31. Dezember 1994 beim Arbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, sowie Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die beim Landesarbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle weiterzuführen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 73 Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 74 Aufgabenübergang
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die im Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, jeweils genannten Aufgaben auf die dort jeweils genannten Rechtsträger übergehen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist, daß die rechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen für die Übertragung der einzelnen Aufgaben gegeben sind. In dieser Verordnung sind auch ein unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegender Aufwandersatz und Bestimmungen über die Art und Weise der konkreten Abwicklung der Aufgabenübertragung vorzusehen.
(2) Der Aufgabenübergang hat längstens bis 1. Juli 1997 zu erfolgen.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 75 Erstmalige Maßnahmen
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.
(3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.
In Kraft seit 01.07.1995
§ 76 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 77 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 48 Abs. 5 und 6, § 49 Abs. 1, § 61 Abs. 1 1. Satz, § 62 Abs. 1, 2 und 3 und § 70 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betrifft, und § 62 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Bundesverwaltungsabgaben betrifft, und § 65 der Bundeskanzler, hinsichtlich § 37e Abs. 3, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 4, 5 und 6, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3 und § 48 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 78 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.
(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft .
(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) Die §§ 32 Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(19) § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.
(20) § 25 und § 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(21) § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 6, § 34 Abs. 8, § 34a, § 38d und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(22) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften und die §§ 37b und 37c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie gemäß § 37b gilt die auf Grundlage der §§ 29 bis 33 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, erlassene Richtlinie weiter.
(23) Die §§ 37b Abs. 3, 4 und 5 sowie 37c Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(24) Die §§ 4 Abs. 4, 31 Abs. 7 und 8, 37a Abs. 1 Z 2 sowie 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.
(25) Das Inhaltsverzeichnis und § 37d samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(26) § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(27) § 37b Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 37c Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(28) § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 32 Abs. 6 und § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(29) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 34b und § 80 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Richtlinien gemäß § 34b Abs. 4 können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2013 in Kraft treten.
(30) Die §§ 17 Abs. 3, 23 Abs. 3, 24, 25 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(31) § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
(32) § 38d Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt rückwirkend mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(33) § 38f samt Überschrift und die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(34) § 37b Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 37c Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Begehren auf Beihilfen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2016 gestellt werden.
(35) § 25 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(36) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(37) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(38) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(39) § 37b Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsanträge anzuwenden.
(40) § 34b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt
1. § 37b Abs. 8 rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft sowie
2. § 37b Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(42) § 37b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(43) § 37b Abs. 4 und Abs. 6 sowie § 78 Abs. 38 und Abs. 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2021 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft.
(44) § 37b Abs. 2, 7 und 9, § 37c Abs. 6 und § 79 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(45) § 37b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft. § 37b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.
(46) § 37e samt Überschrift, § 77 und § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(47) § 37b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.
(48) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(49) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(50) § 37e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 229/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(51) § 37b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(51) § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(52) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2023
§ 79 Außerkrafttreten
(1) § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(3) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 außer Kraft.
(4) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft.
(5) § 37b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
(6) § 80 samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.
(7) § 37b Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.
In Kraft seit 22.06.2023
§ 0
In Kraft seit 01.01.2022