§ 10 amsg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 10 Bundesgeschäftsstelle
(1) Als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.
(3) Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
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