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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 3 Organe
(1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind
- 1. der Verwaltungsrat,
- 2. der Vorstand.
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind
- 1. das Landesdirektorium,
- 2. der Landesgeschäftsführer.
(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind
- 1. der Regionalbeirat,
- 2. der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.