§ 37 amsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 37 Pfändbarkeit
Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes pfändbar sind.
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