§ 38b amsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen
Der Vorstand hat eine Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen zu erlassen. In dieser Richtlinie ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Umständen einzelne oder bestimmte Gruppen von Personen, die Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld beziehen, mangels Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit von der Verpflichtung, sich ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung bereitzuhalten, befreit werden können.
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