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Finanzwesen und Gebarung des ArbeitsmarktserviceStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
(1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.