§ 52 amsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 52 Strafeinnahmen
Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen.
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