§ 58 amsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Aufsicht Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 58 Aufgaben im behördlichen Verfahren
(1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen AN den Vorstand, von diesem AN den Landesgeschäftsführer und von diesem AN den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
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