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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 60 Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.